- Der Verein führt den Namen "Stadtgeschichte Rheinsberg"
- Der Sitz des Vereins ist Rheinsberg.
- Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V." in Verbindung mit dem Namen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
§2 Zweck
- Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Wissenschaftliche Aufarbeitung der Heimatgeschichte der Stadt Rheinsberg
- Sammlung von heimatgeschichtlich interessanten Belegstücken
- Publizierung der gewonnenen Ergebnisse
§3 Gemeinnützigkeit, Unabhängigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell unabhängig tätig.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist nicht an einen Wohn- oder Arbeitsort bzw. Firmensitz gebunden.
- Persönliche Mitglieder
Persönliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
- Korporative Mitglieder
Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins ideell und materiell zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
- Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins ideell und materiell zu fördern.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Persönliche Mitglieder
1.1 haben mit Beginn ihrer Mitgliedschaft das Recht
- entsprechend ihrer Interessen an der Tätigkeit des Vereins aktiv teilzunehmen;
- auf der Grundlage der Wahlordnung des Vereins zu wählen, gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen in Angelegenheiten des Vereins an die Organe des Vereins zu wenden;
- im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Organisationen im Auftrag des Vereins zusammenzuarbeiten;
1.2 haben mit Beginn ihrer Mitgliedschaft die Pflicht
- jederzeit zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins beizutragen;
- die Satzung und die sonstigen Ordnungen des Vereins zu beachten und die Beschlüsse einzuhalten, die die Vereinsorgane treffen;
- die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung des Vereins regelmaßig zu entrichten.
- Korporative Mitglieder
2.1 haben die Pflicht, gemäß der Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr und regelmäßig den vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
2.2 sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben aktiv zu unterstützen. Die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe des Vereins sollen in diesem Zusammenhang anerkannt werden;
2.3 können einen Vertreter als ihren Beauftragten benennen.
- Fördernde Mitglieder
3.1 entscheiden über Form, Höhe und Zweck ihrer Zuwendungen an den Verein selbst;
3.2 die juristische Personen sind, können einen Vertreter als ihren Beauftragten benennen.
- Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Persönliche und korporative Mitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für persönliche und korporative Mitglieder sowie des Mindestbeitrages für korporative Mitglieder wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt und in einer Beitragsordnung veröffentlicht.
- Beitragsänderungen sind mindestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres zu beschließen und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§7 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als persönliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Nach Bestätigung des Antrages durch den Vorstand wird die persönliche Mitgliedschaft mit Einschreibung in die Mitgliederliste und nach Zahlung der Aufnahmegebühr erworben.
- Die Mitgliedschaft als korporatives Mitglied wird nach Abschluß einer Vereinbarung mit dem Vorstand des Vereines erworben.
- die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird nach Abschluß einer Vereinbarung mit dem Vorstand des Vereines erworben.
§8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Auflösen des korporativen bzw. fördernden Mitgliedes als juristische Person.
- Der Austritt aus dem Verein ist persönlichen, korporativen und fördernden Mitgliedern durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluß des persönlichen, korporativen bzw. fördernden Mitgliedes, wenn das Mitglied
- der Satzung in erheblichem Maße zuwiderhandelt oder wiederholt gegen diese verstoßen hat;
- das Ansehen oder die Interessen des Vereines nachweisbar schädigt;
- mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
- Antragsberechtigt für die Einleitung eines Ausschlußverfahrens sind die Mitglieder und die Organe des Vereins.
§9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederhauptversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederhauptversammlung des Vereins
- Die Mitgliederhauptversammlung des Vereins ist oberstes Organ des Vereins.
- Die Mitgliederhauptversammlung des Vereins berät und beschließt über:
2.1 die Grundrichtung der Arbeit und der Entwicklung des Vereins.
2.2 Anträge und Angelegenheiten des Vereins, die ihr vom Vorstand oder anderen stimm- oder antragsberechtigten Mitgliedern vorgelegt werden.
2.3 Änderung der Satzung des Vereins. Die Änderung des §16 der Satzung kann nur unter sinngemäßer Anwendung der Verfahrensvorschrift der §16 (3) beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederhauptversammlung vornehmen.
2.4 die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushalt- und Finanzplanes für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Haushalts- und Finanzplan soll vor Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden.
2.5 die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses sowie die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung des Vereins.
2.6 den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden über die Arbeit des Vereins.
2.7 die Aufnahme, Veränderung oder Beendigung von Beteiligungen des Vereins an juristisch selbständigen Unternehmen sowie über die Vertreter des Vereins in den betreffenden Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien.
2.8 Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.
- Die Mitgliederhauptversammlung des Vereins wählt den Vorstand.
- Die Bestellung oder Entlassung eines Geschäftsführers des Vereines durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederhauptversammlung. Der Vorstand ist zur Bestellung oder Entlassung eines Geschäftsführers nur während der satzungsgemäßen Amtszeit nach §11 (3) und (4) berechtigt.
- Die Mitgliederhauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
- Die Mitgliederhauptversammlung des Vereins wird bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Soweit durch Gesetz oder Satzung nicht anders bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 30% der Mitglieder (davon mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes) notwendig.
- Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung des Vereins ist vom Vorstand einzuberufen
- auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,
- wenn zumindest ein Zehntel der persönlichen Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen,
- wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
- Der Mitgliederhauptversammlung des Vereins gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an.
- Über die Mitgliederhauptversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden durch den Protokollführer und den Vorsitzenden unterzeichnet.
§11 Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß §26 Abs. 2 BGB inne.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- bis zu weiteren vier Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. oder dem Schatzmeister vertreten. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen Geschäftsführer bestellen. Dabei hat der Vorstand die Bestimmung des § 10 (4) zu beachten. Der besondere Vertreter ist zur Vertretung des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes berechtigt. Er wird mit den üblichen Aufgaben einer Geschäftsführung beauftragt. Dazu gehören als Schwerpunkt die Finanzplanung und -abrechnung, die Erarbeitung der Jahresarbeitsschwerpunkte, die Jahresrevision und die Organisation der Arbeit im übertragenen Verantwortungsbereich.
- Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern oder den Delegierten in der Mitgliederhauptversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren neu gewählt. Sie bleiben darüber hinaus geschäftsführend im Amt, bis die Amtszeit eines neu gewählten Vorstandes beginnt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl.
- Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung des Vereins vorbehalten sind, als vertretungsberechtigtes und für die Ausführung verantwortliches Organ in Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefaßten Beschlüsse, Ordnungen und der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.
- Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederhauptversammlung. Er verteilt die Geschäfte des Vereins auf die Mitglieder des Vorstandes und gibt die dazu erforderlichen Weisungen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abwahl kann der Vorstand das Aufgabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Eine Zuwahl bis zum Ende der Wahlperiode ist möglich und erfolgt durch die Hauptversammlung des Vereins.
§12 Geschäftsstelle
- Zur Durchführung der Geschäftstätigkeit und zur Erledigung der allgemeinen Angelegenheiten des Vereins kann eine Geschäftsstelle unterhalten werden oder eine andere geeignete Verfahrensweise zur Sicherung einer satzungsgemäßen Geschäftstätigkeit durch Beschluß der Hauptversammlung festgelegt werden.
- Der Vorstand kann nach Bestätigung durch die Hauptversammlung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann durch den Vorstand als besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von §30 BGB bestellt werden. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer nimmt an den Beratungen der Hauptversammlung des Vereins und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
- Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen und von der Hauptversammlung des Vereins bestätigt wird.
§13 Rechnungsprüfer
- Die Hauptversammlung des Vereins wählt zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer, die keinem anderen gewählten Gremium des Vereins angehören und nicht in der Geschäftsstelle des Vereins tätig sein dürfen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
- Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins.
- Über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit ist der Hauptversammlung des Vereins und auf Verlangen auch dem Vorstand Bericht zu erstatten.
- Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Hauptversammlung die Jahresbilanz und den Geschäftsbericht zur Beschlußfassung vorzulegen.
§14 Finanzielle Mittel
- Der Verein ist finanziell unabhängig. Er bildet seine finanziellen Mittel durch
- Aufnahmegebühren und Beiträge der persönlichen, korporativen und fördernden Mitglieder,
- Zuwendungen und Fördermittel,
- Erträge aus Vermögen des Vereins und seiner Verwaltung,
- Erträge aus der satzungsmäßigen Arbeit des Vereins.
- Die Finanzordnung des Vereins regelt die inneren wirtschaftlichen Beziehungen.
§15 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht über eventuell bestehende Versicherungen hinaus für Schäden und Verluste, die anläßlich von Hauptversammlungen, Tagungen, Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von Vereinsrechten entstehen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung des Vereins beschlossen werden.
- In einer Hauptversammlung des Vereins, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, müssen mindestens Drei-Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Sind weniger als Drei-Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend, so kann frühestens acht Wochen später eine neue Hauptversammlung des Vereins ohne Rücksicht auf die dann anwesende Anzahl an Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließen. Auf diese Bestimmung ist dann in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Der wirksame Beschluß auf Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von Drei-Viertel der auf der Hauptversammlung anwesenden Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten als Zustiftung an die gemeinnützige Förderstiftung Stadtgeschichte Rheinsberg in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Nach beschlossener Auflösung oder Aufhebung wählt die außerordentliche Hauptversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, welche die vermögensrechtliche Abwicklung des Vereins vorzunehmen haben.
§17 Schlußbestimmungen
Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt. Eine dahingehende Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen.
Festgestellt zur Gründungsversammlung am 04.05.2004
Geändert zur Mitgliederversammlung am 01.02.2005
Geändert zur Mitgliederversammlung am 06.04.2010
Geändert zur Mitgliederversammlung am 07.02.2012
Geändert zur Mitgliederversammlung am 11.03.2014