Sobald Sie „Suche in der Datenbank“ anklicken, öffnet sich ein Login-Fenster.
Falls Sie kein Vereinsmitglied sind, melden Sie sich mit dem kostenlosen Gastzugang an:
Benutzername: Gast
Passwort: Gast
Daraufhin erhalten Sie Zugriff auf alle Datensätze, gegen deren Veröffentlichung keine rechtlichen Einwände bestehen.
Falls Sie neu in den Verein eingetreten sind, fordern Sie beim Administrator Ihre individuellen Zugangsdaten an: Klicken Sie dazu auf „Anforderung eines Mitgliederzugangs“. Füllen Sie die Felder aus und geben Ihren gewünschten Benutzernamen und das Passwort ein. Der Administrator schaltet Ihren Zugang frei und informiert Sie per Email. Mit diesem Mitglieds-Login haben Sie Zugriff auf sämtliche Datensätze, ausgenommen jene, die nur für den Vorstand freigegeben sind.
Warum sehe ich manche Datensätze nicht?
Es gibt drei Stufen der Freigabe für Datensätze:
- Öffentlich zugänglich
- Für Mitglieder zugänglich
- Für den Vorstand zugänglich
Steht vor einem Suchergebnis ein rotes M, ist der Datensatz nur für Mitglieder sichtbar. Steht ein rotes V vor dem Datensatz, hat ausschließlich der Vorstand darauf Zugriff. Ausschlaggebend für die Einstufung sind rechtliche Gründe: Wenn dem Verein beispielsweise eine Akte mit der Maßgabe überlassen wird, sie nicht zu veröffentlichen, dann ist sie ausschließlich für Mitglieder einsehbar. Dasselbe gilt für jede beliebige Art von Quellen, etwa Fotos von Personen, die sich gegen die Veröffentlichung ausgesprochen haben.
Ein weiteres Symbol, das Ihnen in der Datenbank mitunter begegnet, ist ein rotes X. Es kennzeichnet unbearbeitete Datensätze, die vor der Freigabe noch überprüft werden müssen.
Darf der Verein ein Foto meines Hauses veröffentlichen?
Ja. Der § 59 des Urheberrechtsgesetzes regelt das Fotografieren von Gebäuden:
"Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."